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(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
(1a) 1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:
(2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
(2a) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. 2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2b) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. 3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern. 5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.
(3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die
(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.
(4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug
Kalenderjahr | Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen | Vorwegabzug im Fall der Zusammen- veranlagung von Ehegatten |
---|---|---|
2013 | 2 100 | 4 200 |
2014 | 1 800 | 3 600 |
2015 | 1 500 | 3 000 |
2016 | 1 200 | 2 400 |
2017 | 900 | 1 800 |
2018 | 600 | 1 200 |
2019 | 300 | 600 |
(4b) 1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen. 2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. 3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. 4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.
(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.
f | 1 | (1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder | f | 1 | (1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder |
2 | Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder | 2 | Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder | ||
3 | Werbungskosten behandelt werden: | 3 | Werbungskosten behandelt werden: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | (weggefallen) | 5 | (weggefallen) | ||
6 | 1a. | 6 | 1a. | ||
7 | (weggefallen) | 7 | (weggefallen) | ||
8 | 1b. | 8 | 1b. | ||
9 | (weggefallen) | 9 | (weggefallen) | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur | 12 | Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur | ||
13 | landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen | 13 | landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen | ||
14 | Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen | 14 | Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen | ||
15 | vergleichbare Leistungen erbringen; | 15 | vergleichbare Leistungen erbringen; | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
17 | Beiträge des Steuerpflichtigen | 17 | Beiträge des Steuerpflichtigen | ||
18 | aa) | 18 | aa) | ||
19 | zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag | 19 | zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag | ||
20 | nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen | 20 | nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen | ||
21 | lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich | 21 | lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich | ||
22 | die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit | 22 | die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit | ||
23 | (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit | 23 | (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit | ||
24 | (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) | 24 | (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) | ||
25 | vorsieht. 2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des | 25 | vorsieht. 2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des | ||
26 | Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf | 26 | Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf | ||
27 | einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat. 3Der Anspruch auf Waisenrente darf | 27 | einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat. 3Der Anspruch auf Waisenrente darf | ||
28 | längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die | 28 | längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die | ||
29 | Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; | 29 | Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; | ||
30 | bb) | 30 | bb) | ||
31 | für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der | 31 | für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der | ||
32 | verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die | 32 | verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die | ||
33 | Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen | 33 | Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen | ||
34 | lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur | 34 | lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur | ||
35 | Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. 2Der Vertrag kann die | 35 | Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. 2Der Vertrag kann die | ||
36 | Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der | 36 | Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der | ||
37 | Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. 3Die Höhe der | 37 | Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. 3Die Höhe der | ||
38 | zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des | 38 | zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des | ||
39 | Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. | 39 | Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. | ||
40 | Lebensjahr vollendet hat. | 40 | Lebensjahr vollendet hat. | ||
41 | 2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, | 41 | 2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, | ||
42 | nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. 3Anbieter | 42 | nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. 3Anbieter | ||
43 | und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen | 43 | und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen | ||
44 | in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im | 44 | in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im | ||
t | 45 | Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird. 4Bei der Berechnung der | t | 45 | Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 oder 4 abgefunden wird. 4Bei der Berechnung der |
46 | Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des | 46 | Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des | ||
47 | Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder | 47 | Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder | ||
48 | Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen. 5Neben den genannten Auszahlungsformen | 48 | Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen. 5Neben den genannten Auszahlungsformen | ||
49 | darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen. 6Zu den Beiträgen nach | 49 | darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen. 6Zu den Beiträgen nach | ||
50 | den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie | 50 | den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie | ||
51 | Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem | 51 | Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem | ||
52 | gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. | 52 | gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. | ||
53 | 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder | 53 | 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder | ||
54 | 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf | 54 | 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf | ||
55 | Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet; | 55 | Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet; | ||
56 | 3. | 56 | 3. | ||
57 | Beiträge zu | 57 | Beiträge zu | ||
58 | a) | 58 | a) | ||
59 | Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte | 59 | Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte | ||
60 | Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus | 60 | Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus | ||
61 | erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. 2Für | 61 | erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. 2Für | ||
62 | Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten | 62 | Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten | ||
63 | Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches | 63 | Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches | ||
64 | Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über | 64 | Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über | ||
65 | die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. 3Für Beiträge zu | 65 | die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. 3Für Beiträge zu | ||
66 | einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf | 66 | einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf | ||
67 | Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld | 67 | Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld | ||
68 | entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem | 68 | entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem | ||
69 | Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 | 69 | Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 | ||
70 | Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. 4Wenn sich aus | 70 | Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. 4Wenn sich aus | ||
71 | den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder | 71 | den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder | ||
72 | ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, | 72 | ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, | ||
73 | ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern; | 73 | ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern; | ||
74 | b) | 74 | b) | ||
75 | gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private | 75 | gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private | ||
76 | Pflege-Pflichtversicherung). | 76 | Pflege-Pflichtversicherung). | ||
77 | 2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im | 77 | 2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im | ||
78 | Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der | 78 | Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der | ||
79 | Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen | 79 | Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen | ||
80 | Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in | 80 | Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in | ||
81 | Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von | 81 | Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von | ||
82 | Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung | 82 | Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung | ||
83 | beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ | 83 | beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ | ||
84 | 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des | 84 | 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des | ||
85 | Steuerpflichtigen. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die | 85 | Steuerpflichtigen. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die | ||
86 | Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst | 86 | Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst | ||
87 | Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil. 4Hat der | 87 | Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil. 4Hat der | ||
88 | Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im | 88 | Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im | ||
89 | Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer | 89 | Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer | ||
90 | Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen | 90 | Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen | ||
91 | geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt | 91 | geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt | ||
92 | einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend | 92 | einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend | ||
93 | von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden | 93 | von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden | ||
94 | unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt. 5Beiträge, die | 94 | unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt. 5Beiträge, die | ||
95 | für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet | 95 | für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet | ||
96 | werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum | 96 | werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum | ||
97 | entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum | 97 | entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum | ||
98 | anzusetzen, für den sie geleistet wurden; | 98 | anzusetzen, für den sie geleistet wurden; | ||
99 | 3a. | 99 | 3a. | ||
100 | Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach | 100 | Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach | ||
101 | Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen | 101 | Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen | ||
102 | Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht | 102 | Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht | ||
103 | unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und | 103 | unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und | ||
104 | Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den | 104 | Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den | ||
105 | Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 | 105 | Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 | ||
106 | Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember | 106 | Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember | ||
107 | 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. | 107 | 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. | ||
108 | Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 | 108 | Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 | ||
109 | entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der | 109 | entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der | ||
110 | am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden; | 110 | am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden; | ||
111 | 4. | 111 | 4. | ||
112 | gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als | 112 | gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als | ||
113 | Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten | 113 | Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten | ||
114 | Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde; | 114 | Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde; | ||
115 | 5. | 115 | 5. | ||
116 | zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für | 116 | zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für | ||
117 | Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen | 117 | Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen | ||
118 | gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch | 118 | gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch | ||
119 | nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres | 119 | nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres | ||
120 | eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande | 120 | eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande | ||
121 | ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dies gilt nicht für Aufwendungen für | 121 | ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dies gilt nicht für Aufwendungen für | ||
122 | Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und | 122 | Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und | ||
123 | andere Freizeitbetätigungen. 3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 | 123 | andere Freizeitbetätigungen. 3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 | ||
124 | oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte | 124 | oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte | ||
125 | Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes | 125 | Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes | ||
126 | notwendig und angemessen ist. 4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach | 126 | notwendig und angemessen ist. 4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach | ||
127 | Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung | 127 | Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung | ||
128 | erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt | 128 | erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt | ||
129 | ist; | 129 | ist; | ||
130 | 6. | 130 | 6. | ||
131 | (weggefallen) | 131 | (weggefallen) | ||
132 | 7. | 132 | 7. | ||
133 | Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im | 133 | Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im | ||
134 | Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 | 134 | Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 | ||
135 | erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen im Sinne des | 135 | erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen im Sinne des | ||
136 | Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. 4§ 4 | 136 | Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. 4§ 4 | ||
137 | Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, | 137 | Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, | ||
138 | Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen | 138 | Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen | ||
139 | anzuwenden. | 139 | anzuwenden. | ||
140 | 8. | 140 | 8. | ||
141 | (weggefallen) | 141 | (weggefallen) | ||
142 | 9. | 142 | 9. | ||
143 | 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für | 143 | 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für | ||
144 | ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf | 144 | ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf | ||
145 | Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer | 145 | Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer | ||
146 | überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für | 146 | überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für | ||
147 | Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass die Schule in | 147 | Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass die Schule in | ||
148 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf | 148 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf | ||
149 | den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die | 149 | den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die | ||
150 | Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von | 150 | Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von | ||
151 | der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen | 151 | der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen | ||
152 | Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer | 152 | Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer | ||
153 | öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder | 153 | öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder | ||
154 | berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. 3Der Besuch einer | 154 | berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. 3Der Besuch einer | ||
155 | anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im | 155 | anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im | ||
156 | Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne | 156 | Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne | ||
157 | des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem | 157 | des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem | ||
158 | Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. 5Der | 158 | Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. 5Der | ||
159 | Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen | 159 | Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen | ||
160 | vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt. | 160 | vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt. | ||
161 | (1a) 1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen: | 161 | (1a) 1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen: | ||
162 | 1. | 162 | 1. | ||
163 | Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden | 163 | Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden | ||
164 | unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit | 164 | unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit | ||
165 | Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der | 165 | Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der | ||
166 | Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen | 166 | Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen | ||
167 | Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen | 167 | Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen | ||
168 | oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten | 168 | oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten | ||
169 | aufgewandten Beiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr | 169 | aufgewandten Beiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr | ||
170 | gestellt und nicht zurückgenommen werden. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der | 170 | gestellt und nicht zurückgenommen werden. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der | ||
171 | nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf | 171 | nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf | ||
172 | wirksam. 5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung | 172 | wirksam. 5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung | ||
173 | erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. 6Die Sätze 1 | 173 | erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. 6Die Sätze 1 | ||
174 | bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend. | 174 | bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend. | ||
175 | 7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | 175 | 7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | ||
176 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in | 176 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in | ||
177 | der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der | 177 | der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der | ||
178 | unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 8Die unterhaltene | 178 | unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 8Die unterhaltene | ||
179 | Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte | 179 | Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte | ||
180 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 9Kommt die | 180 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 9Kommt die | ||
181 | unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende | 181 | unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende | ||
182 | berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer | 182 | berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer | ||
183 | der unterhaltenen Person zu erfragen; | 183 | der unterhaltenen Person zu erfragen; | ||
184 | 2. | 184 | 2. | ||
185 | auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und | 185 | auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und | ||
186 | wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in | 186 | wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in | ||
187 | wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht | 187 | wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht | ||
188 | bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Dies | 188 | bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Dies | ||
189 | gilt nur für | 189 | gilt nur für | ||
190 | a) | 190 | a) | ||
191 | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines | 191 | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines | ||
192 | Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne | 192 | Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne | ||
193 | der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt, | 193 | der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt, | ||
194 | b) | 194 | b) | ||
195 | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs | 195 | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs | ||
196 | oder Teilbetriebs, sowie | 196 | oder Teilbetriebs, sowie | ||
197 | c) | 197 | c) | ||
198 | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens | 198 | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens | ||
199 | 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, | 199 | 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, | ||
200 | wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese | 200 | wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese | ||
201 | Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. | 201 | Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. | ||
202 | 3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil | 202 | 3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil | ||
203 | eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt. 4Voraussetzung für den | 203 | eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt. 4Voraussetzung für den | ||
204 | Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ | 204 | Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ | ||
205 | 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; | 205 | 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; | ||
206 | Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend; | 206 | Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend; | ||
207 | 3. | 207 | 3. | ||
208 | Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 | 208 | Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 | ||
209 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 | 209 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 | ||
210 | Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies | 210 | Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies | ||
211 | mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt | 211 | mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt | ||
212 | einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | 212 | einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | ||
213 | 3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | 213 | 3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | ||
214 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der | 214 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der | ||
215 | Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend; | 215 | Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend; | ||
216 | 4. | 216 | 4. | ||
217 | Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis | 217 | Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis | ||
218 | 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und | 218 | 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und | ||
219 | 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden | 219 | 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden | ||
220 | Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im | 220 | Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im | ||
221 | Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der | 221 | Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der | ||
222 | ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die | 222 | ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die | ||
223 | ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer | 223 | ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer | ||
224 | 3 Satz 3 gilt entsprechend. | 224 | 3 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
225 | (2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a | 225 | (2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a | ||
226 | bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie | 226 | bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie | ||
227 | 1. | 227 | 1. | ||
228 | nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien | 228 | nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien | ||
229 | Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des | 229 | Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des | ||
230 | Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit | 230 | Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit | ||
231 | a) | 231 | a) | ||
232 | sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem | 232 | sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem | ||
233 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über | 233 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über | ||
234 | den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft | 234 | den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
235 | erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, | 235 | erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, | ||
236 | b) | 236 | b) | ||
237 | diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im | 237 | diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im | ||
238 | Inland steuerfrei sind und | 238 | Inland steuerfrei sind und | ||
239 | c) | 239 | c) | ||
240 | der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von | 240 | der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von | ||
241 | Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt; | 241 | Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt; | ||
242 | steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen | 242 | steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen | ||
243 | insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den | 243 | insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den | ||
244 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, | 244 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, | ||
245 | 2. | 245 | 2. | ||
246 | geleistet werden an | 246 | geleistet werden an | ||
247 | a) | 247 | a) | ||
248 | 1Versicherungsunternehmen, | 248 | 1Versicherungsunternehmen, | ||
249 | aa) | 249 | aa) | ||
250 | die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der | 250 | die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der | ||
251 | Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 251 | Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
252 | Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, | 252 | Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, | ||
253 | oder | 253 | oder | ||
254 | bb) | 254 | bb) | ||
255 | denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. | 255 | denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. | ||
256 | 2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im | 256 | 2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im | ||
257 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, | 257 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, | ||
258 | die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 | 258 | die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 | ||
259 | Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder | 259 | Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder | ||
260 | freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz | 260 | freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz | ||
261 | 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt. 3Dies gilt entsprechend, | 261 | 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt. 3Dies gilt entsprechend, | ||
262 | wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen | 262 | wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen | ||
263 | Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne | 263 | Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne | ||
264 | des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt, | 264 | des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt, | ||
265 | b) | 265 | b) | ||
266 | berufsständische Versorgungseinrichtungen, | 266 | berufsständische Versorgungseinrichtungen, | ||
267 | c) | 267 | c) | ||
268 | einen Sozialversicherungsträger oder | 268 | einen Sozialversicherungsträger oder | ||
269 | d) | 269 | d) | ||
270 | einen Anbieter im Sinne des § 80. | 270 | einen Anbieter im Sinne des § 80. | ||
271 | 2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur | 271 | 2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur | ||
272 | berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, | 272 | berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, | ||
273 | der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert | 273 | der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert | ||
274 | ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 | 274 | ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 | ||
275 | der Abgabenordnung ist. | 275 | der Abgabenordnung ist. | ||
276 | (2a) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der | 276 | (2a) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der | ||
277 | Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der | 277 | Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der | ||
278 | Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die | 278 | Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die | ||
279 | Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die | 279 | Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die | ||
280 | Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. 2§ 22a | 280 | Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. 2§ 22a | ||
281 | Absatz 2 gilt entsprechend. 3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der | 281 | Absatz 2 gilt entsprechend. 3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der | ||
282 | Abgabenordnung finden keine Anwendung. | 282 | Abgabenordnung finden keine Anwendung. | ||
283 | (2b) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das | 283 | (2b) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das | ||
284 | Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und | 284 | Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und | ||
285 | Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des | 285 | Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des | ||
286 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle | 286 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle | ||
287 | nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder | 287 | nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder | ||
288 | der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und | 288 | der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und | ||
289 | erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der | 289 | erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der | ||
290 | Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als | 290 | Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als | ||
291 | Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) | 291 | Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) | ||
292 | zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht | 292 | zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht | ||
293 | identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt | 293 | identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt | ||
294 | des Versicherungsnehmers anzugeben. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit | 294 | des Versicherungsnehmers anzugeben. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit | ||
295 | der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der | 295 | der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der | ||
296 | Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. | 296 | Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. | ||
297 | 3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § | 297 | 3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § | ||
298 | 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das | 298 | 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das | ||
299 | Bundeszentralamt für Steuern. 5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der | 299 | Bundeszentralamt für Steuern. 5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der | ||
300 | Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die | 300 | Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die | ||
301 | entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen. | 301 | entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen. | ||
302 | (3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag | 302 | (3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag | ||
303 | zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag | 303 | zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag | ||
304 | in Euro, zu berücksichtigen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt | 304 | in Euro, zu berücksichtigen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt | ||
305 | sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei | 305 | sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei | ||
306 | Steuerpflichtigen, die | 306 | Steuerpflichtigen, die | ||
307 | 1. | 307 | 1. | ||
308 | Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des | 308 | Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des | ||
309 | Kalenderjahres | 309 | Kalenderjahres | ||
310 | a) | 310 | a) | ||
311 | in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des | 311 | in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des | ||
312 | Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall | 312 | Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall | ||
313 | ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des | 313 | ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des | ||
314 | Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle | 314 | Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle | ||
315 | eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung | 315 | eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung | ||
316 | nachzuversichern sind oder | 316 | nachzuversichern sind oder | ||
317 | b) | 317 | b) | ||
318 | nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine | 318 | nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine | ||
319 | Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher | 319 | Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher | ||
320 | Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, | 320 | Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, | ||
321 | oder | 321 | oder | ||
322 | 2. | 322 | 2. | ||
323 | Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise | 323 | Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise | ||
324 | ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, | 324 | ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, | ||
325 | um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die | 325 | um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die | ||
326 | die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag | 326 | die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag | ||
327 | (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung | 327 | (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung | ||
328 | entspricht. 4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 | 328 | entspricht. 4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 | ||
329 | ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach ergebende | 329 | ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach ergebende | ||
330 | Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil | 330 | Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil | ||
331 | zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten | 331 | zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten | ||
332 | steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. 6Der | 332 | steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. 6Der | ||
333 | Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum | 333 | Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum | ||
334 | Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr | 334 | Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr | ||
335 | 2023 beträgt er 100 Prozent. 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c | 335 | 2023 beträgt er 100 Prozent. 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c | ||
336 | oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch | 336 | oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch | ||
337 | vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige | 337 | vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige | ||
338 | die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 | 338 | die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 | ||
339 | Nummer 2 Satz 7 beantragt hat. | 339 | Nummer 2 Satz 7 beantragt hat. | ||
340 | (4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je | 340 | (4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je | ||
341 | Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag | 341 | Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag | ||
342 | beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene | 342 | beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene | ||
343 | Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder | 343 | Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder | ||
344 | Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung | 344 | Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung | ||
345 | Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei | 345 | Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei | ||
346 | zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus | 346 | zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus | ||
347 | der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 | 347 | der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 | ||
348 | zustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des | 348 | zustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des | ||
349 | Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden | 349 | Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden | ||
350 | Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von | 350 | Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von | ||
351 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus. | 351 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus. | ||
352 | (4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der | 352 | (4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der | ||
353 | Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und | 353 | Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und | ||
354 | Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 | 354 | Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 | ||
355 | mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug | 355 | mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug | ||
356 | Kalenderjahr| Vorwegabzug für | 356 | Kalenderjahr| Vorwegabzug für | ||
357 | den Steuerpflichtigen| Vorwegabzug im | 357 | den Steuerpflichtigen| Vorwegabzug im | ||
358 | Fall der Zusammen- | 358 | Fall der Zusammen- | ||
359 | veranlagung von | 359 | veranlagung von | ||
360 | Ehegatten | 360 | Ehegatten | ||
361 | ---|---|--- | 361 | ---|---|--- | ||
362 | 2013| 2 100| 4 200 | 362 | 2013| 2 100| 4 200 | ||
363 | 2014| 1 800| 3 600 | 363 | 2014| 1 800| 3 600 | ||
364 | 2015| 1 500| 3 000 | 364 | 2015| 1 500| 3 000 | ||
365 | 2016| 1 200| 2 400 | 365 | 2016| 1 200| 2 400 | ||
366 | 2017| 900| 1 800 | 366 | 2017| 900| 1 800 | ||
367 | 2018| 600| 1 200 | 367 | 2018| 600| 1 200 | ||
368 | 2019| 300| 600 | 368 | 2019| 300| 600 | ||
369 | zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach | 369 | zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach | ||
370 | ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. | 370 | ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. | ||
371 | 2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich | 371 | 2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich | ||
372 | ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 | 372 | ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 | ||
373 | Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der | 373 | Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der | ||
374 | Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag sind | 374 | Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag sind | ||
375 | die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die | 375 | die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die | ||
376 | Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 | 376 | Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 | ||
377 | steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen | 377 | steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen | ||
378 | diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach | 378 | diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach | ||
379 | Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend. | 379 | Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend. | ||
380 | (4b) 1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen | 380 | (4b) 1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen | ||
381 | Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen | 381 | Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen | ||
382 | steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen | 382 | steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen | ||
383 | gleichzustellen. 2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 | 383 | gleichzustellen. 2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 | ||
384 | bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten | 384 | bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten | ||
385 | Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im | 385 | Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im | ||
386 | Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. 3Ein | 386 | Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. 3Ein | ||
387 | verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und | 387 | verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und | ||
388 | 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte | 388 | 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte | ||
389 | hinzuzurechnen. 4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im | 389 | hinzuzurechnen. 4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im | ||
390 | Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die | 390 | Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die | ||
391 | einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des | 391 | einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des | ||
392 | Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder | 392 | Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder | ||
393 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als | 393 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als | ||
394 | mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der | 394 | mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der | ||
395 | Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des | 395 | Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des | ||
396 | Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu | 396 | Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu | ||
397 | übermitteln. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6§ 72a Absatz 4 und § 93c | 397 | übermitteln. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6§ 72a Absatz 4 und § 93c | ||
398 | Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. | 398 | Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. | ||
399 | (5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, | 399 | (5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, | ||
400 | wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines | 400 | wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines | ||
401 | Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz | 401 | Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz | ||
402 | 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen | 402 | 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen | ||
403 | Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare | 403 | Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare | ||
404 | Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein | 404 | Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein | ||
405 | ausgewiesen wird. | 405 | ausgewiesen wird. | ||
406 | (6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für | 406 | (6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für | ||
407 | Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | 407 | Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | ||
408 | Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. | 408 | Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. | ||
409 | Lebensjahres vorsehen darf. | 409 | Lebensjahres vorsehen darf. |
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