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§ 80 EnWG vollständige alte Fassung
§ 80 EnWG
Anwaltszwang
1Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.2Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des
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Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.
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