1Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. 3Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.
Fußnote Paragraph
(+++ § 80: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 1 WindSeeG, § 76 Abs. 4 MessbG u. § 61 Abs. 3 Satz 1 KVBG +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5.2.2024 I Nr. 32
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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04.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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