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Sie können sich § 78 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. 3Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) 1Die Beschwerde ist zu begründen. 2Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.
Frist und Form | Frist und Form | ||||
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n | 1 | (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der | n | 1 | (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem |
2 | Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der | 2 | Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der | ||
3 | Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die | 3 | Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. | ||
4 | Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. | ||||
5 | (2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine | 4 | (2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine | ||
6 | Frist gebunden. | 5 | Frist gebunden. | ||
7 | (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die | 6 | (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die | ||
8 | Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der | 7 | Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der | ||
9 | Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des | 8 | Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des | ||
10 | Beschwerdegerichts verlängert werden. | 9 | Beschwerdegerichts verlängert werden. | ||
11 | (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten | 10 | (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten | ||
12 | 1. | 11 | 1. | ||
13 | die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung | 12 | die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung | ||
14 | oder Aufhebung beantragt wird, | 13 | oder Aufhebung beantragt wird, | ||
15 | 2. | 14 | 2. | ||
16 | die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde | 15 | die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde | ||
17 | stützt. | 16 | stützt. | ||
t | t | 17 | § 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. | ||
18 | (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen | 18 | (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen | ||
19 | Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der | 19 | Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der | ||
20 | Regulierungsbehörde. | 20 | Regulierungsbehörde. |
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