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Sie können sich § 29 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) 1Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. 2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) 1Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. 2Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
Verfahren zur Festlegung und Genehmigung | Verfahren zur Festlegung und Genehmigung | ||||
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t | 1 | Verfahren zur Festlegung und Genehmigung | t | 1 | Verfahren zur Festlegung und Genehmigung |
Verfahren zur Festlegung und Genehmigung | Verfahren zur Festlegung und Genehmigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz | f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz |
t | 2 | benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss | t | ||
3 | oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten | ||||
4 | Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer | 2 | benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe | ||
5 | Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen | 3 | von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift | ||
6 | Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller. | 4 | Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller. | ||
7 | (2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr | 5 | (2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr | ||
8 | festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, | 6 | festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, | ||
9 | soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den | 7 | soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den | ||
10 | Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 | 8 | Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 | ||
11 | und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. | 9 | und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. | ||
12 | (3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung | 10 | (3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung | ||
13 | nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden | 11 | nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden | ||
14 | nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher | 12 | nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher | ||
15 | ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass | 13 | ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass | ||
16 | Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem | 14 | Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem | ||
17 | Bundeskartellamt ergehen. | 15 | Bundeskartellamt ergehen. |
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