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Sie können sich § 24b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten | |||||
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t | t | 1 | Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; | ||
2 | Zahlungsmodalitäten |
Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Netzkosten des Kalenderjahres 2023 der Übertragungsnetzbetreiber | ||
2 | mit Regelzonenverantwortung werden anteilig durch einen Zuschuss in Höhe von | ||||
3 | insgesamt 12,84 Milliarden Euro gedeckt. Der Zuschuss wird aus dem | ||||
4 | Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes finanziert. | ||||
5 | Zu diesem Zweck sind die Übertragungsnetzbetreiber mit | ||||
6 | Regelzonenverantwortung berechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten | ||||
7 | Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
8 | Strompreisbremsegesetzes abzubuchen. Macht ein Übertragungsnetzbetreiber | ||||
9 | mit Regelzonenverantwortung von seiner Berechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 | ||||
10 | Gebrauch, hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Betrag von | ||||
11 | 1,07 Milliarden Euro zum 15. eines Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die | ||||
12 | Berechtigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Februar 2023 und endend | ||||
13 | mit dem 15. Januar 2024 beschränkt. | ||||
14 | (2) Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbeträge auf die | ||||
15 | Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem | ||||
16 | jeweiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2023 | ||||
17 | gegenüber ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe des | ||||
18 | Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit | ||||
19 | Regelzonenverantwortung. Die Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge zu | ||||
20 | den Übertragungsnetzkosten von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
21 | Strompreisbremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber mit | ||||
22 | Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend diesem Verhältnis. | ||||
23 | (3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den | ||||
24 | Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen | ||||
25 | Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 | ||||
26 | Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023 rechnerisch von | ||||
27 | dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen | ||||
28 | Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und | ||||
29 | entsprechend die Netzentgelte mindernd einzusetzen. Die Bundesnetzagentur | ||||
30 | ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur | ||||
31 | Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen | ||||
32 | Übertragungsnetzentgelte zu machen. | ||||
33 | (4) Soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
34 | Strompreisbremsegesetzes bis zum zehnten Tag eines Kalendermonats kein | ||||
35 | ausreichendes Guthaben aufweist, damit eine Auszahlung nach Absatz 1 Satz 3 | ||||
36 | getätigt werden kann, ist eine Buchung in entsprechender Höhe von dem | ||||
37 | separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach | ||||
38 | § 47 Absatz 1 Satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bankkonto nach § | ||||
39 | 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zulässig und vorzunehmen, | ||||
40 | soweit die Gesamtsumme dieser Buchungen den Betrag, den die Bundesrepublik | ||||
41 | Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur | ||||
42 | Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, nicht übersteigt. | ||||
43 | (5) Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
44 | Strompreisbremsegesetzes auch nach den Buchungen nach Absatz 4 zur Gewährung | ||||
45 | der monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend gedeckt ist oder | ||||
46 | eine Abbuchung nach Absatz 1 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, | ||||
47 | sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von | ||||
48 | § 20 Absatz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2023 einmalig | ||||
49 | unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur | ||||
50 | Neukalkulation der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von allen | ||||
51 | Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. | ||||
52 | Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der | ||||
53 | Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der | ||||
54 | Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern | ||||
55 | die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht | ||||
56 | nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, | ||||
57 | sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 | ||||
58 | Absatz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum | ||||
59 | anzupassen. |
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