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Sie können sich § 17 BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. 2Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tag die Vollstreckung zurückgestellt worden ist. 3Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies mitzuteilen.
(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.
Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen | Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen | ||||
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2 | Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § | 2 | Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § | ||
3 | 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register | 3 | 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register | ||
4 | einzutragen. Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tag die Vollstreckung | 4 | einzutragen. Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tag die Vollstreckung | ||
5 | zurückgestellt worden ist. Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt | 5 | zurückgestellt worden ist. Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt | ||
6 | oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies | 6 | oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies | ||
t | 7 | mitzuteilen. | t | 7 | mitzuteilen. Wird die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder die |
8 | Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Widerruf der Zurückstellung | ||||
9 | begonnen oder fortgesetzt, so ist dies im Register zu vermerken. | ||||
8 | (2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat | 10 | (2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat | ||
9 | das Gericht festgestellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer | 11 | das Gericht festgestellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer | ||
10 | Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in das | 12 | Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in das | ||
11 | Register einzutragen; dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als | 13 | Register einzutragen; dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als | ||
12 | zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach | 14 | zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach | ||
13 | überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer | 15 | überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer | ||
14 | Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. | 16 | Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. |
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