§ 17 BZRG

Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen

(1) 1Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 38 des Betäubungsmittelgesetzes, § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes – zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. 2Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tag die Vollstreckung zurückgestellt worden ist. 3Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies mitzuteilen. 4Wird die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Widerruf der Zurückstellung begonnen oder fortgesetzt, so ist dies im Register zu vermerken.

(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 21. März 2025 01:22

G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 17 BZRG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.03.2024 Synopse Alte Version laden.
30.09.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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