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Sie können sich § 60 BZRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Gericht nach § 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen.
(3) Ist ein Jugendarrest angeordnet worden, wird auch seine vollständige Nichtvollstreckung eingetragen.
(4) (weggefallen)
Eintragungen in das Erziehungsregister | Eintragungen in das Erziehungsregister | ||||
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t | 1 | Eintragungen in das Erziehungsregister | t | 1 | Eintragungen in das Erziehungsregister |
Eintragungen in das Erziehungsregister | Eintragungen in das Erziehungsregister | ||||
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f | 1 | (1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und | f | 1 | (1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und |
2 | Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das | 2 | Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das | ||
3 | Zentralregister einzutragen sind: | 3 | Zentralregister einzutragen sind: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes, | 5 | die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln sowie eines | 7 | die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln sowie eines | ||
8 | diesbezüglich verhängten Ungehorsamsarrestes (§§ 9 bis 16 des | 8 | diesbezüglich verhängten Ungehorsamsarrestes (§§ 9 bis 16 des | ||
9 | Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§ 8 Abs. 3, § 76 des | 9 | Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§ 8 Abs. 3, § 76 des | ||
10 | Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander, | 10 | Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | der Schuldspruch, der nach § 13 Absatz 2 Satz 2 aus dem Zentralregister | 12 | der Schuldspruch, der nach § 13 Absatz 2 Satz 2 aus dem Zentralregister | ||
13 | entfernt worden ist, sowie die Entscheidung, die nach § 13 Absatz 3 aus dem | 13 | entfernt worden ist, sowie die Entscheidung, die nach § 13 Absatz 3 aus dem | ||
14 | Zentralregister entfernt worden ist, | 14 | Zentralregister entfernt worden ist, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | Entscheidungen, in denen das Gericht die Auswahl und Anordnung von | 16 | Entscheidungen, in denen das Gericht die Auswahl und Anordnung von | ||
17 | Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überläßt (§§ 53, 104 Abs. 4 des | 17 | Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überläßt (§§ 53, 104 Abs. 4 des | ||
18 | Jugendgerichtsgesetzes), | 18 | Jugendgerichtsgesetzes), | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | Anordnungen des Familiengerichts, die auf Grund einer Entscheidung nach | 20 | Anordnungen des Familiengerichts, die auf Grund einer Entscheidung nach | ||
21 | Nummer 4 ergehen, | 21 | Nummer 4 ergehen, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus | 23 | der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus | ||
24 | diesem Grund (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes), | 24 | diesem Grund (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes), | ||
25 | 7. | 25 | 7. | ||
26 | das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und die | 26 | das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und die | ||
27 | Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes, | 27 | Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes, | ||
28 | 8. | 28 | 8. | ||
29 | (weggefallen) | 29 | (weggefallen) | ||
30 | 9. | 30 | 9. | ||
31 | vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1666 | 31 | vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1666 | ||
32 | Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des | 32 | Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des | ||
t | 33 | Familiengerichts nach § 1837 Abs. 4 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und § 1666a | t | 33 | Familiengerichts nach § 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und |
34 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen | 34 | § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des | ||
35 | betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten | 35 | Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die | ||
36 | Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden. | 36 | vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden. | ||
37 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Gericht nach § 45 | 37 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Gericht nach § 45 | ||
38 | Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene | 38 | Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene | ||
39 | Maßnahme einzutragen. | 39 | Maßnahme einzutragen. | ||
40 | (3) Ist ein Jugendarrest angeordnet worden, wird auch seine vollständige | 40 | (3) Ist ein Jugendarrest angeordnet worden, wird auch seine vollständige | ||
41 | Nichtvollstreckung eingetragen. | 41 | Nichtvollstreckung eingetragen. | ||
42 | (4) (weggefallen) | 42 | (4) (weggefallen) |
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