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(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
(4) (weggefallen)
Bundeswahlordnung | Bundeswahlordnung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur | f | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur |
2 | Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin | 2 | Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin | ||
3 | insbesondere Rechtsvorschriften über | 3 | insbesondere Rechtsvorschriften über | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der | 5 | die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der | ||
6 | Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und | 6 | Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und | ||
7 | das Verfahren der Wahlorgane, | 7 | das Verfahren der Wahlorgane, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber | 9 | die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber | ||
10 | von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren, | 10 | von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die Wahlzeit, | 12 | die Wahlzeit, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, | 14 | die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, | 16 | die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, | ||
17 | deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die | 17 | deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die | ||
18 | Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das | 18 | Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das | ||
19 | Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, | 19 | Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren | 21 | die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren | ||
22 | Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von | 22 | Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von | ||
23 | Wahlscheinen, | 23 | Wahlscheinen, | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen, | 25 | den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen, | ||
26 | 8. | 26 | 8. | ||
27 | das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a, | 27 | das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a, | ||
28 | 9. | 28 | 9. | ||
29 | Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen | 29 | Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen | ||
30 | Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die | 30 | Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die | ||
31 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des | 31 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des | ||
32 | Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, | 32 | Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, | ||
33 | 10. | 33 | 10. | ||
34 | Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag, | 34 | Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag, | ||
35 | 11. | 35 | 11. | ||
36 | Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über | 36 | Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über | ||
37 | Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen, | 37 | Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen, | ||
38 | 12. | 38 | 12. | ||
39 | die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen | 39 | die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen | ||
40 | erfordern, | 40 | erfordern, | ||
41 | 13. | 41 | 13. | ||
42 | die Briefwahl, | 42 | die Briefwahl, | ||
43 | 14. | 43 | 14. | ||
44 | die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt, | 44 | die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt, | ||
45 | 15. | 45 | 15. | ||
46 | die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten | 46 | die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten | ||
47 | sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten, | 47 | sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten, | ||
48 | 16. | 48 | 16. | ||
49 | die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe | 49 | die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe | ||
50 | sowie die Benachrichtigung der Gewählten, | 50 | sowie die Benachrichtigung der Gewählten, | ||
51 | 17. | 51 | 17. | ||
t | 52 | die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie | t | 52 | die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung |
53 | die Berufung von Listennachfolgern. | 53 | von Nachfolgern. | ||
54 | (2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. | 54 | (2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. | ||
55 | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im | 55 | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im | ||
56 | Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz | 56 | Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz | ||
57 | und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch | 57 | und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch | ||
58 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. | 58 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. | ||
59 | (4) (weggefallen) | 59 | (4) (weggefallen) |
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