(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
(4) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.3.2024 I Nr. 91
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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14.03.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
13.06.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
05.11.2020 | Synopse | |
30.06.2020 | Synopse |
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ÖFFENTLICHES RECHT VERFASSUNG BUNDESTAG GRUNDGESETZ GESUNDHEIT CORONAVIRUS Hinzufügen
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