t | Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines | t | (1) Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) wird nach den Grundsätzen der |
| Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. | | Verhältniswahl zunächst auf die Parteien in Bezug auf das ganze Wahlgebiet und |
| | | dann auf die Landeslisten jeder Partei verteilt. Von der Gesamtzahl der |
| | | Sitze wird die Zahl der nach § 6 Absatz 2 erfolgreichen Wahlkreisbewerber |
| | | abgezogen. |
| | | (2) Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der |
| | | Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben |
| | | wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berücksichtigt werden dabei |
| | | 1. |
| | | die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen Bewerber |
| | | abgegeben haben, der gemäß § 6 Absatz 2 erfolgreich ist, und |
| | | 2. |
| | | Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen |
| | | Zweitstimmen erhalten haben. |
| | | Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler |
| | | Minderheiten eingereicht wurden. |
| | | (3) Für jede Partei werden die auf sie nach Absatz 2 entfallenden Sitze auf |
| | | ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten |
| | | nach § 5 verteilt (Unterverteilung). |
| | | (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Partei, auf die mehr als die |
| | | Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien |
| | | entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze |
| | | zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. In |
| | | einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die |
| | | Unterschiedszahl. |