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Sie können sich § 5 BtMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.
Versagung der Erlaubnis | Versagung der Erlaubnis | ||||
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f | 1 | (1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn | f | 1 | (1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere | 3 | nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere | ||
4 | Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser | 4 | Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser | ||
5 | Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die | 5 | Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die | ||
6 | Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der | 6 | Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der | ||
7 | Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die | 7 | Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die | ||
8 | Stelle eines Verantwortlichen einnehmen, | 8 | Stelle eines Verantwortlichen einnehmen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat | 10 | der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat | ||
11 | oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann, | 11 | oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des | 13 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des | ||
14 | Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei | 14 | Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei | ||
t | 15 | juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach | t | 15 | juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, |
16 | Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung | 16 | Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung | ||
17 | Berechtigten ergeben, | 17 | Berechtigten ergeben, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am | 19 | geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am | ||
20 | Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht | 20 | Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht | ||
21 | vorhanden sind, | 21 | vorhanden sind, | ||
22 | 5. | 22 | 5. | ||
23 | die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der | 23 | die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der | ||
24 | Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis | 24 | Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis | ||
25 | 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist, | 25 | 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses | 27 | die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses | ||
28 | Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung | 28 | Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung | ||
29 | sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die | 29 | sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die | ||
30 | mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder | 30 | mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder | ||
31 | Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, | 31 | Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, | ||
32 | vereinbar ist oder | 32 | vereinbar ist oder | ||
33 | 7. | 33 | 7. | ||
34 | bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht | 34 | bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht | ||
35 | innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird. | 35 | innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird. | ||
36 | (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der | 36 | (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der | ||
37 | internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder | 37 | internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder | ||
38 | Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle | 38 | Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle | ||
39 | entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union | 39 | entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union | ||
40 | geboten ist. | 40 | geboten ist. |
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