(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.7.2023 I Nr. 204
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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