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Sie können sich § 206 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme
(3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich
Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung | Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung |
Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung | Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach | f | 1 | (1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach |
2 | Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von | 2 | Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von | ||
3 | Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn | 3 | Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn | ||
4 | sie | 4 | sie | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat | 6 | nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat | ||
7 | auszuüben, und | 7 | auszuüben, und | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige | 9 | auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige | ||
10 | Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. | 10 | Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. | ||
11 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch | 11 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch | ||
12 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus | 12 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus | ||
13 | Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme | 13 | Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | 15 | der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und | 17 | der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | der Schweiz | 19 | der Schweiz | ||
20 | festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des | 20 | festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des | ||
21 | Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das | 21 | Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das | ||
22 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch | 22 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch | ||
23 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus | 23 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus | ||
24 | Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, | 24 | Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, | ||
25 | festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des | 25 | festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des | ||
26 | Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und | 26 | Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und | ||
27 | für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist. | 27 | für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist. | ||
t | 28 | (3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtdienstleistungen nach Absatz 1 | t | 28 | (3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 |
29 | erstreckt sich | 29 | erstreckt sich | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts | 31 | für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts | ||
32 | des Herkunftsstaats und des Völkerrechts, | 32 | des Herkunftsstaats und des Völkerrechts, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts | 34 | für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts | ||
35 | des Herkunftsstaats. | 35 | des Herkunftsstaats. |
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