(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als
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Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung
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der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.
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(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
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1.
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am 1. August 2022 bestanden,
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2.
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nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und
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3.
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nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,
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müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis
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zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf
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Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l zu.
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