(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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