Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der
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Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen
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Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des
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Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
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