§ 118f BRAO

Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2024 00:57

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12


Alte Fassungen (a.F.) zu § 118f BRAO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2022 Synopse Alte Version laden.

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