(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1
2
Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter
3
vertreten.
4
(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer
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Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
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(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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