§ 118d BRAO

Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.

(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2024 00:57

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12


Alte Fassungen (a.F.) zu § 118d BRAO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2022 Synopse Alte Version laden.

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