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§ 78q BNotO vollständige alte Fassung
§ 78q BNotO
Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem
(1) 1Das Videokommunikationssystem wird durch Gebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare verpflichtet sind.2Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb des Videokommunikationssystems verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.
(2) 1Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung.2Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
§ 78q BNotO Synopse als volle Tabelle
§ 78q BNotO
Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem
Änderungen Überschrift
Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem
Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem
(1) Das Videokommunikationssystem wird durch Gebühren finanziert, zu deren
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deren Zahlung die Notare verpflichtet sind. Die Gebühren sind so zu
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Zahlung die Notare verpflichtet sind. Die Gebühren sind so zu bemessen,
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bemessen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb des
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Videokommunikationssystems verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der
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verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten
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Personal- und Sachkosten gedeckt wird._
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(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art
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(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art
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ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Gebührensatzung bedarf der
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ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Gebührensatzung bedarf der
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Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die
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Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die
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Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
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Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
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