(1) 1Das Videokommunikationssystem wird durch Gebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare verpflichtet sind. 2Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb des Videokommunikationssystems verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.
(2) 1Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
18.08.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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