(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der
2
Erbringung solcher Dienste mitwirken, sind in Bezug auf die ihnen gegenüber
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erfolgten Anordnungen und deren Umsetzung nach § 25 zur Verschwiegenheit
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verpflichtet.
5
(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 25
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Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache
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oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die
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zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die
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hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
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