(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sind in Bezug auf die ihnen gegenüber erfolgten Anordnungen und deren Umsetzung nach § 25 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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