(1) Soweit personenbezogene Daten von Ausländern im Ausland erhoben werden,
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erfolgt keine Mitteilung an die betroffene Person.
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(2) Werden Daten entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 erhoben und werden diese nach §
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19 Absatz 7 Satz 5 nicht unverzüglich gelöscht, so ist die G 10-Kommission in
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ihrer nächsten Sitzung darüber zu unterrichten und der betroffenen Person die
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Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald
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1.
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ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet
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ist, und
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2.
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kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes
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absehbar ist.
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Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erhebung der
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Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Zustimmung der G
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10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der
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Zurückstellung. Fünf Jahre nach der Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der
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G 10-Kommission endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn die
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Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender
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Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Solange die
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personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche
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Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird die Löschung
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zurückgestellt und die personenbezogenen Daten werden in ihrer Verarbeitung
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eingeschränkt; sie dürfen dann nur zu diesem Zweck verwendet werden.
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