(1) Soweit personenbezogene Daten von Ausländern im Ausland erhoben werden, erfolgt keine Mitteilung an die betroffene Person.
(2) Werden Daten entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 erhoben und werden diese nach § 19 Absatz 7 Satz 5 nicht unverzüglich gelöscht, so ist die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung darüber zu unterrichten und der betroffenen Person die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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