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§ 58 BNDG
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§ 58 BNDG
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Änderungen Überschrift
Austausch zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Unabhängigen
Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem Unabhängigen Kontrollrat, der G
10-Kommission und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Austausch zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Unabhängigen
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Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem Unabhängigen Kontrollrat, der G
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10-Kommission und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
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Informationsfreiheit
Änderungen Paragraf
Austausch zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Unabhängigen
Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem Unabhängigen Kontrollrat, der G
10-Kommission und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Der Unabhängige Kontrollrat kann sich regelmäßig mit dem
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Parlamentarischen Kontrollgremium unter Wahrung der jeweils geltenden
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Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen der jeweiligen Kontrollzuständigkeit über
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allgemeine Angelegenheiten der Kontrolltätigkeit austauschen. Die
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Berichtspflichten des Unabhängigen Kontrollrates bleiben hiervon unberührt.
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(2) Die Rechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Kontrolle der
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Bundesregierung im Hinblick auf die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes
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bleiben durch die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates unberührt.
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(3) Der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kommission und der oder die
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Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können sich
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regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften im
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Rahmen ihrer jeweiligen Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angelegenheiten
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ihrer Kontrolltätigkeit austauschen.
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(4) Die Rechte der G 10-Kommission und des oder der Bundesbeauftragten für den
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Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Kontrolle der Tätigkeit des
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Bundesnachrichtendienstes bleiben durch die Tätigkeit des Unabhängigen
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Kontrollrates unberührt.
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