(1) 1Der Unabhängige Kontrollrat kann sich regelmäßig mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen der jeweiligen Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angelegenheiten der Kontrolltätigkeit austauschen. 2Die Berichtspflichten des Unabhängigen Kontrollrates bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Rechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Kontrolle der Bundesregierung im Hinblick auf die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes bleiben durch die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates unberührt.
(3) Der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kommission und der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen ihrer jeweiligen Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit austauschen.
(4) Die Rechte der G 10-Kommission und des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Kontrolle der Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes bleiben durch die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates unberührt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D