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Sie können sich § 26 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 27) oder sich an diesen beteiligen (§ 30). 2Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.
(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn
(3) 1Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. 2Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.
(4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass
Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen | Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten | ||||
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t | 1 | Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen | t | 1 | Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten |
Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen | Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten | ||||
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n | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der | n | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von strategischen |
2 | gemeinsamen Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen und | 2 | Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 auch Verkehrsdaten verarbeiten. § | ||
3 | Erkenntnissen mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen | 3 | 19 Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | ||
4 | (§ 27) oder sich an diesen beteiligen (§ 30). Die jeweilige Datei muss | 4 | (2) Die Kennzeichnung erfolgt abweichend von § 19 Absatz 10 erst bei der | ||
5 | sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen. | 5 | Weiterverarbeitung der Daten im Rahmen der manuellen Auswertung. | ||
6 | (2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn | 6 | (3) Eine Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten der folgenden | ||
7 | Personen ist unzulässig: | ||||
7 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 8 | dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die | n | 9 | deutsche Staatsangehörige, |
9 | Bundesrepublik Deutschland ist, | ||||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
n | 11 | in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher | n | 11 | inländische juristische Personen und |
12 | Prinzipien gewährleistet ist und | ||||
13 | 3. | 12 | 3. | ||
n | 14 | sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird. | n | 13 | sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen. |
15 | (3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen | 14 | Satz 1 gilt nicht, sofern | ||
16 | öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des | ||||
17 | Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages bedarf der | ||||
18 | Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen | ||||
19 | Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des | ||||
20 | Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die | ||||
21 | Zusammenarbeit zu unterrichten. | ||||
22 | (4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen | ||||
23 | Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem | ||||
24 | Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen | ||||
25 | Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die | ||||
26 | Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere | ||||
27 | aufzunehmen, dass | ||||
28 | 1. | 15 | 1. | ||
n | 29 | die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und | n | 16 | ausschließlich Daten, die im Rahmen des automatisierten |
17 | Informationsaustausches zwischen informationstechnischen Systemen ohne | ||||
18 | unmittelbaren Bezug zu einem konkreten menschlichen Kommunikationsvorgang | ||||
19 | anfallen, verarbeitet werden oder | ||||
30 | 2. | 20 | 2. | ||
t | 31 | der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die | t | 21 | diejenigen Verkehrsdaten, die eine Identifizierung der in Satz 1 genannten |
32 | vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu | 22 | Personen ermöglichen, unverzüglich nach ihrer Erhebung automatisiert unkenntlich | ||
33 | bitten. | 23 | gemacht werden. | ||
24 | Die automatisierte Unkenntlichmachung nach Satz 2 Nummer 2 ist so | ||||
25 | durchzuführen, dass die Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und eine | ||||
26 | rückwirkende Identifizierung der in Satz 1 genannten Personen unmöglich oder | ||||
27 | nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist. Der Bundesnachrichtendienst | ||||
28 | darf Verkehrsdaten, die nach Satz 2 Nummer 2 unkenntlich gemacht wurden, zur | ||||
29 | Erfüllung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, um | ||||
30 | 1. | ||||
31 | Personen außerhalb des in Satz 1 genannten Personenkreises zu erkennen, die | ||||
32 | einen Deutschlandbezug aufweisen und über die Informationen erlangt werden | ||||
33 | können, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant | ||||
34 | sind, sowie | ||||
35 | 2. | ||||
36 | geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 des Artikel | ||||
37 | 10-Gesetzes zu bestimmen. | ||||
38 | (4) Ergibt erst die Datenauswertung, dass Daten entgegen Absatz 3 Satz 2 | ||||
39 | Nummer 2 nicht unkenntlich gemacht wurden, sind diese Daten unverzüglich | ||||
40 | entsprechend Absatz 3 Satz 3 unkenntlich zu machen. Werden die Daten nicht | ||||
41 | unverzüglich unkenntlich gemacht, so sind sie unverzüglich zu löschen. Dies gilt | ||||
42 | nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch | ||||
43 | die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder | ||||
44 | Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die | ||||
45 | Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
46 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann. | ||||
47 | Werden die Daten nicht unverzüglich unkenntlich gemacht oder gelöscht, ist | ||||
48 | die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten. | ||||
49 | (5) Die Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. Eine | ||||
50 | darüber hinausgehende Speicherung ist im Einzelfall möglich, soweit die | ||||
51 | Speicherung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes weiterhin | ||||
52 | erforderlich ist. Für die weitere Speicherung gilt § 27 entsprechend. |
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