(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 auch Verkehrsdaten verarbeiten. 2§ 19 Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Die Kennzeichnung erfolgt abweichend von § 19 Absatz 10 erst bei der Weiterverarbeitung der Daten im Rahmen der manuellen Auswertung.
(3) Eine Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten der folgenden Personen ist unzulässig:
(4) 1Ergibt erst die Datenauswertung, dass Daten entgegen Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht unkenntlich gemacht wurden, sind diese Daten unverzüglich entsprechend Absatz 3 Satz 3 unkenntlich zu machen. 2Werden die Daten nicht unverzüglich unkenntlich gemacht, so sind sie unverzüglich zu löschen. 3Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann. 4Werden die Daten nicht unverzüglich unkenntlich gemacht oder gelöscht, ist die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.
(5) 1Die Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. 2Eine darüber hinausgehende Speicherung ist im Einzelfall möglich, soweit die Speicherung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes weiterhin erforderlich ist. 3Für die weitere Speicherung gilt § 27 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D