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Sie können sich § 8 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. 2Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. 3Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
(2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,
(3) 1Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. 2Zuständig ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.
Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten | ||||
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t | 1 | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten | t | 1 | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten |
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f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der | f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der |
2 | Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf | 2 | Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf | ||
3 | Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der | 3 | Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der | ||
4 | Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur | 4 | Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur | ||
5 | Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen | 5 | Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen | ||
6 | sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. | 6 | sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. | ||
7 | Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das | 7 | Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das | ||
8 | verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische | 8 | verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische | ||
9 | und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, | 9 | und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, | ||
t | 10 | bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu | t | 10 | bestimmt sich nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu |
11 | erlassenen Rechtsverordnung. | 11 | erlassenen Rechtsverordnung. | ||
12 | (2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer | 12 | (2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer | ||
13 | beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung | 13 | beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung | ||
14 | der Maßnahme betraut werden sollen, | 14 | der Maßnahme betraut werden sollen, | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | auszuwählen, | 16 | auszuwählen, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und | 18 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes | 20 | über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes | ||
21 | nach § 34 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | 21 | nach § 34 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | ||
22 | Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die | 22 | Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die | ||
23 | nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung | 23 | nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung | ||
24 | des Bundeskanzleramtes kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter des | 24 | des Bundeskanzleramtes kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter des | ||
25 | Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die nach | 25 | Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die nach | ||
26 | Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme | 26 | Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme | ||
27 | bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach | 27 | bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach | ||
28 | Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die | 28 | Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die | ||
29 | Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des | 29 | Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des | ||
30 | Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und | 30 | Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und | ||
31 | organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), | 31 | organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), | ||
32 | die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 | 32 | die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 | ||
33 | (GMBl S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen | 33 | (GMBl S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen | ||
34 | werden. | 34 | werden. | ||
35 | (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist | 35 | (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist | ||
36 | entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig | 36 | entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig | ||
37 | ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Soll mit der | 37 | ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Soll mit der | ||
38 | Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der | 38 | Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der | ||
39 | letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige | 39 | letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige | ||
40 | Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, | 40 | Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, | ||
41 | soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. | 41 | soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. |
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