1Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. 2§ 14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
Fußnote Paragraph
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
30.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
30.06.2020 | Synopse |
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