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Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten | ||||
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t | 1 | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten | t | 1 | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten |
Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten | ||||
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f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der | f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der |
2 | Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf | 2 | Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf | ||
3 | Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der | 3 | Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der | ||
4 | Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur | 4 | Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur | ||
5 | Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen | 5 | Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen | ||
6 | sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. | 6 | sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. | ||
7 | Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das | 7 | Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das | ||
8 | verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische | 8 | verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische | ||
9 | und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, | 9 | und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, | ||
10 | bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu | 10 | bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu | ||
11 | erlassenen Rechtsverordnung. | 11 | erlassenen Rechtsverordnung. | ||
12 | (2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer | 12 | (2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer | ||
13 | beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung | 13 | beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung | ||
14 | der Maßnahme betraut werden sollen, | 14 | der Maßnahme betraut werden sollen, | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | auszuwählen, | 16 | auszuwählen, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und | 18 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes | 20 | über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes | ||
21 | nach § 34 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | 21 | nach § 34 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | ||
22 | Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die | 22 | Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die | ||
23 | nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung | 23 | nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung | ||
24 | des Bundeskanzleramtes kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter des | 24 | des Bundeskanzleramtes kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter des | ||
25 | Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die nach | 25 | Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die nach | ||
26 | Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme | 26 | Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme | ||
27 | bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach | 27 | bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach | ||
28 | Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die | 28 | Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die | ||
29 | Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des | 29 | Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des | ||
n | 30 | Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von | n | 30 | Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und |
31 | Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), die zuletzt durch die | 31 | organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), | ||
32 | Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert | 32 | die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 | ||
33 | worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden. | 33 | (GMBl S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen | ||
34 | werden. | ||||
34 | (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist | 35 | (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist | ||
35 | entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig | 36 | entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig | ||
t | 36 | ist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der Durchführung einer | t | 37 | ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Soll mit der |
37 | Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre | 38 | Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der | ||
38 | bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- | 39 | letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige | ||
39 | oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten | 40 | Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, | ||
40 | Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. | 41 | soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. |
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