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Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten | Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten | ||||
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t | 1 | Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten | t | 1 | Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten |
Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten | Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten | ||||
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f | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland | f | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland |
2 | aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener | 2 | aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener | ||
3 | Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern | 3 | Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern | ||
4 | im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), verarbeiten (Ausland-Ausland- | 4 | im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), verarbeiten (Ausland-Ausland- | ||
5 | Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind, um | 5 | Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind, um | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik | 7 | frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik | ||
8 | Deutschland erkennen und diesen begegnen zu können, | 8 | Deutschland erkennen und diesen begegnen zu können, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder | 10 | die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über | 12 | sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über | ||
13 | Vorgänge zu gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt | 13 | Vorgänge zu gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt | ||
t | 14 | im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem | t | 14 | im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für |
15 | Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und | 15 | Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium | ||
16 | Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und | 16 | für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche | ||
17 | Entwicklung bestimmt werden. | 17 | Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt werden. | ||
18 | Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, | 18 | Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, | ||
19 | die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat. | 19 | die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat. | ||
20 | (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im | 20 | (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im | ||
21 | Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen | 21 | Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen | ||
22 | durchführen. Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz | 22 | durchführen. Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz | ||
23 | 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit | 23 | 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit | ||
24 | den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik | 24 | den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik | ||
25 | Deutschland stehen. | 25 | Deutschland stehen. | ||
26 | (3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der | 26 | (3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der | ||
27 | Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von | 27 | Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von | ||
28 | Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn | 28 | Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn | ||
29 | dies erforderlich ist, | 29 | dies erforderlich ist, | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes zu | 31 | um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes zu | ||
32 | erkennen und zu begegnen oder | 32 | erkennen und zu begegnen oder | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, | 34 | um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, | ||
35 | soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden | 35 | soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden | ||
36 | sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik | 36 | sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik | ||
37 | Deutschland sind. | 37 | Deutschland sind. | ||
38 | Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und | 38 | Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und | ||
39 | Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies | 39 | Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies | ||
40 | erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 | 40 | erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 | ||
41 | Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes. | 41 | Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes. | ||
42 | (4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen | 42 | (4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen | ||
43 | Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im | 43 | Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im | ||
44 | Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig. | 44 | Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig. | ||
45 | (5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von | 45 | (5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von | ||
46 | Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig. | 46 | Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig. | ||
47 | (6) Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. Die §§ 19 | 47 | (6) Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. Die §§ 19 | ||
48 | und 20 bleiben im Übrigen unberührt. | 48 | und 20 bleiben im Übrigen unberührt. | ||
49 | (7) Die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen nach | 49 | (7) Die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen nach | ||
50 | Absatz 1 sowie die Kontrollzuständigkeiten innerhalb des | 50 | Absatz 1 sowie die Kontrollzuständigkeiten innerhalb des | ||
51 | Bundesnachrichtendienstes sind in einer Dienstvorschrift festzulegen, die auch | 51 | Bundesnachrichtendienstes sind in einer Dienstvorschrift festzulegen, die auch | ||
52 | das Nähere zu dem Anordnungsverfahren regelt. Die Dienstvorschrift bedarf | 52 | das Nähere zu dem Anordnungsverfahren regelt. Die Dienstvorschrift bedarf | ||
53 | der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet | 53 | der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet | ||
54 | das Parlamentarische Kontrollgremium. | 54 | das Parlamentarische Kontrollgremium. |
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