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Sie können sich § 6 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht.
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten | Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten | ||||
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3 | Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. | 3 | Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. | ||
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5 | Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des | 5 | minderjährigen Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des | ||
6 | Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen | 6 | Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen | ||
t | 7 | des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen | t | 7 | des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen |
8 | eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder | 8 | Person eine Gefahr ausgeht | ||
9 | für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht. | 9 | 1. | ||
10 | für Leib oder Leben einer Person, | ||||
11 | 2. | ||||
12 | für deutsche Einrichtungen oder | ||||
13 | 3. | ||||
14 | für Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
15 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||||
16 | Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer | ||||
17 | minderjährigen Person ist ferner zulässig, wenn dies zu deren Schutz | ||||
18 | erforderlich ist. |
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