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Sie können sich § 1832 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung; abweichend von § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen.
Genehmigung des Gegenvormunds | Ärztliche Zwangsmaßnahmen | ||||
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t | 1 | Genehmigung des Gegenvormunds | t | 1 | Ärztliche Zwangsmaßnahmen |
Genehmigung des Gegenvormunds | Ärztliche Zwangsmaßnahmen | ||||
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t | 1 | Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds | t | 1 | (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine |
2 | bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung; | 2 | Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des | ||
3 | abweichend von § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der | 3 | Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche | ||
4 | Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen. | 4 | Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn | ||
5 | 1. | ||||
6 | die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen | ||||
7 | gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder | ||||
10 | seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen | ||||
11 | oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, | ||||
12 | 3. | ||||
13 | die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden Willen des | ||||
14 | Betreuten entspricht, | ||||
15 | 4. | ||||
16 | zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen | ||||
17 | Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen | ||||
18 | Maßnahme zu überzeugen, | ||||
19 | 5. | ||||
20 | der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den | ||||
21 | Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, | ||||
22 | 6. | ||||
23 | der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden | ||||
24 | Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und | ||||
25 | 7. | ||||
26 | die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in | ||||
27 | einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten | ||||
28 | einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, | ||||
29 | durchgeführt wird. | ||||
30 | § 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten | ||||
31 | verhindert ist. | ||||
32 | (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung | ||||
33 | des Betreuungsgerichts. | ||||
34 | (3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu | ||||
35 | widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den | ||||
36 | Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. | ||||
37 | (4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die | ||||
38 | Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären | ||||
39 | Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 | ||||
40 | entsprechend. | ||||
41 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für | ||||
42 | einen Bevollmächtigten entsprechend. |
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