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§ 1794 BGB vollständige alte Fassung
§ 1794 BGB
Beschränkung durch Pflegschaft
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger bestellt ist.
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung
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Mündels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für
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entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die
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die ein Pfleger bestellt ist.
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Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826
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entsprechend.
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(2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der
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die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.
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