Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger bestellt ist.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 2. Juli 2022 02:15
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2021 I 5252
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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