(1) Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer anderen Niederschrift
2
berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit
3
dem Datum zu versehenden und von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk auf
4
die andere Niederschrift verweisen. § 44a Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
5
entsprechend. Anstelle eines Nachtragsvermerks kann der Notar die andere
6
Niederschrift zusammen mit der Niederschrift verwahren.
7
(2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit der Niederschrift verwahrten
8
anderen Niederschriften nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen und
9
Abschriften der Urschrift übernehmen.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.