(1) 1Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer anderen Niederschrift berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit dem Datum zu versehenden und von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk auf die andere Niederschrift verweisen. 2§ 44a Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Anstelle eines Nachtragsvermerks kann der Notar die andere Niederschrift zusammen mit der Niederschrift verwahren.
(2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit der Niederschrift verwahrten anderen Niederschriften nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen und Abschriften der Urschrift übernehmen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.10.2023 I Nr. 271
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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