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Sie können sich § 17 BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. 2Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) 1Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. 2Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
(3) 1Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. 2Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
Grundsatz | Grundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt | f | 1 | (1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt |
2 | klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren | 2 | klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren | ||
3 | und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. | 3 | und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. | ||
4 | Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie | 4 | Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie | ||
5 | unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. | 5 | unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. | ||
6 | (2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen | 6 | (2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen | ||
7 | der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten | 7 | der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten | ||
8 | erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und | 8 | erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und | ||
9 | bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die | 9 | bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die | ||
10 | dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken. | 10 | dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken. | ||
11 | (2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung | 11 | (2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung | ||
t | 12 | der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei | t | 12 | der Amtspflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei |
13 | Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass | 13 | Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich | 15 | die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich | ||
16 | oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und | 16 | oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem | 18 | der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem | ||
19 | Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die | 19 | Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die | ||
20 | der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des | 20 | der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des | ||
21 | Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte | 21 | Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte | ||
22 | Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich | 22 | Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich | ||
23 | der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur | 23 | der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur | ||
24 | Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der | 24 | Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der | ||
25 | Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür | 25 | Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür | ||
26 | in der Niederschrift angegeben werden. | 26 | in der Niederschrift angegeben werden. | ||
27 | Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt. | 27 | Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt. | ||
28 | (3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, | 28 | (3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, | ||
29 | so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der | 29 | so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der | ||
30 | Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer | 30 | Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer | ||
31 | Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet. | 31 | Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet. |
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