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Sie können sich § 7 BeamtStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | ||||
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t | 1 | Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | t | 1 | Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses |
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | ||||
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f | 1 | (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer | f | 1 | (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes | 3 | Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes | ||
4 | ist oder die Staatsangehörigkeit | 4 | ist oder die Staatsangehörigkeit | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | 6 | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | ||
7 | b) | 7 | b) | ||
8 | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 8 | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
9 | Wirtschaftsraum oder | 9 | Wirtschaftsraum oder | ||
10 | c) | 10 | c) | ||
11 | eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische | 11 | eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische | ||
12 | Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von | 12 | Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von | ||
13 | Berufsqualifikationen eingeräumt haben, | 13 | Berufsqualifikationen eingeräumt haben, | ||
14 | besitzt, | 14 | besitzt, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische | 16 | die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische | ||
17 | Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und | 17 | Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. | 19 | die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. | ||
t | t | 20 | In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche | ||
21 | Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten | ||||
22 | nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. | ||||
20 | (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher | 23 | (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher | ||
21 | im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis | 24 | im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis | ||
22 | berufen werden. | 25 | berufen werden. | ||
23 | (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, | 26 | (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, | ||
24 | wenn | 27 | wenn | ||
25 | 1. | 28 | 1. | ||
26 | für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches | 29 | für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches | ||
27 | Interesse besteht oder | 30 | Interesse besteht oder | ||
28 | 2. | 31 | 2. | ||
29 | bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen | 32 | bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen | ||
30 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen | 33 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen | ||
31 | Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. | 34 | Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. |
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