Lade...
Lade...
Sie können sich § 34 BBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. 2Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe | Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe | t | 1 | Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe |
Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe | Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 | t | 1 | (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer |
2 | können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe | 2 | 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe | ||
3 | vorliegt: | 3 | vorliegt: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine | 5 | ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine | ||
6 | Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, | 6 | Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, | 8 | fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, | 10 | Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, | ||
11 | oder | 11 | oder | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der | 13 | Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der | ||
14 | Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn | 14 | Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn | ||
15 | das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige | 15 | das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige | ||
16 | Verwendung nicht möglich ist. | 16 | Verwendung nicht möglich ist. | ||
17 | Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung | 17 | Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung | ||
18 | und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen. | 18 | und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen. | ||
19 | (2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit | 19 | (2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und | 21 | bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines | 23 | von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines | ||
24 | Kalendervierteljahres. | 24 | Kalendervierteljahres. | ||
25 | Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im | 25 | Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im | ||
26 | Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. | 26 | Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. | ||
27 | (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer | 27 | (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer | ||
28 | Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind | 28 | Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind | ||
29 | entsprechend anzuwenden. | 29 | entsprechend anzuwenden. | ||
30 | (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats | 30 | (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats | ||
31 | entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende | 31 | entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende | ||
32 | Altersgrenze erreichen. | 32 | Altersgrenze erreichen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.