(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. 2Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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07.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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