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(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
(2) 1Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
Verlust der Beamtenrechte | Verlust der Beamtenrechte | ||||
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t | 1 | Verlust der Beamtenrechte | t | 1 | Verlust der Beamtenrechte |
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f | 1 | (1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das | f | 1 | (1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das |
2 | Urteil eines deutschen Gerichts | 2 | Urteil eines deutschen Gerichts | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem | 4 | wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem | ||
5 | Jahr oder | 5 | Jahr oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über | 7 | wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über | ||
8 | Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder | 8 | Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder | ||
t | 9 | Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf | t | 9 | Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung oder, soweit |
10 | eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer | 10 | sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit | ||
11 | Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten | 11 | strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten | ||
12 | verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. | 12 | verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. | ||
13 | Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter | 13 | Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter | ||
14 | aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung | 14 | aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung | ||
15 | des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht | 15 | des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht | ||
16 | verwirkt haben. | 16 | verwirkt haben. | ||
17 | (2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein | 17 | (2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein | ||
18 | Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes | 18 | Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes | ||
19 | bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt | 19 | bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt | ||
20 | verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden. | 20 | verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden. |
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