Lade...
Lade...
Sie können sich § 54 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
Ausweisungsinteresse | Ausweisungsinteresse | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders | f | 1 | (1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders |
2 | schwer, wenn der Ausländer | 2 | schwer, wenn der Ausländer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer | 4 | wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer | ||
5 | Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist | 5 | Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist | ||
6 | oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung | 6 | oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung | ||
7 | angeordnet worden ist, | 7 | angeordnet worden ist, | ||
8 | 1a. | 8 | 1a. | ||
9 | rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem | 9 | rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem | ||
10 | Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten | 10 | Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | gegen das Leben, | 12 | gegen das Leben, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | gegen die körperliche Unversehrtheit, | 14 | gegen die körperliche Unversehrtheit, | ||
15 | c) | 15 | c) | ||
16 | gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, | 16 | gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, | ||
17 | 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, | 17 | 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, | ||
18 | d) | 18 | d) | ||
19 | gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß | 19 | gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß | ||
20 | erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden | 20 | erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden | ||
21 | oder | 21 | oder | ||
22 | e) | 22 | e) | ||
23 | wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen | 23 | wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen | ||
24 | Vollstreckungsbeamte, | 24 | Vollstreckungsbeamte, | ||
25 | 1b. | 25 | 1b. | ||
26 | wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu | 26 | wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu | ||
27 | Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem | 27 | Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem | ||
28 | Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln | 28 | Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln | ||
29 | rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr | 29 | rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr | ||
30 | verurteilt worden ist, | 30 | verurteilt worden ist, | ||
n | n | 31 | 1c. | ||
32 | wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 96 rechtskräftig zu einer | ||||
33 | Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, | ||||
31 | 2. | 34 | 2. | ||
32 | die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der | 35 | die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der | ||
33 | Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die | 36 | Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die | ||
34 | Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört | 37 | Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört | ||
35 | hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung | 38 | hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung | ||
36 | unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des | 39 | unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des | ||
37 | Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a | 40 | Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a | ||
38 | Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der | 41 | Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der | ||
39 | Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden | 42 | Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden | ||
40 | Handeln Abstand, | 43 | Handeln Abstand, | ||
n | n | 44 | 2a. | ||
45 | die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist | ||||
46 | auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer | ||||
47 | Vereinigung im Sinne des § 129 des Strafgesetzbuches angehört oder angehört hat, | ||||
41 | 3. | 48 | 3. | ||
42 | zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil | 49 | zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil | ||
43 | seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich | 50 | seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich | ||
44 | gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung | 51 | gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung | ||
45 | richtet, | 52 | richtet, | ||
46 | 4. | 53 | 4. | ||
47 | sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten | 54 | sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten | ||
48 | beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung | 55 | beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung | ||
49 | droht oder | 56 | droht oder | ||
50 | 5. | 57 | 5. | ||
51 | zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er | 58 | zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er | ||
52 | auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige | 59 | auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige | ||
53 | bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken | 60 | bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken | ||
54 | oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in | 61 | oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in | ||
55 | einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, | 62 | einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, | ||
56 | a) | 63 | a) | ||
57 | gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, | 64 | gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, | ||
58 | b) | 65 | b) | ||
59 | Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die | 66 | Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die | ||
60 | Menschenwürde anderer angreift oder | 67 | Menschenwürde anderer angreift oder | ||
61 | c) | 68 | c) | ||
62 | Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen | 69 | Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen | ||
63 | oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt, | 70 | oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt, | ||
64 | es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln | 71 | es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln | ||
65 | Abstand. | 72 | Abstand. | ||
66 | (2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der | 73 | (2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der | ||
67 | Ausländer | 74 | Ausländer | ||
68 | 1. | 75 | 1. | ||
69 | wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer | 76 | wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer | ||
70 | Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, | 77 | Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, | ||
71 | 2. | 78 | 2. | ||
72 | wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer | 79 | wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer | ||
73 | Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der | 80 | Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der | ||
74 | Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, | 81 | Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, | ||
n | n | 82 | 2a. | ||
83 | wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem 17., 19. oder 20. Abschnitt des | ||||
84 | Strafgesetzbuches, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen | ||||
85 | wurden, mehrfach rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt | ||||
86 | wurde; Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außer | ||||
87 | Betracht, | ||||
75 | 3. | 88 | 3. | ||
n | 76 | als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | n | 89 | als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 96 oder des § 97 oder des § |
77 | des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, | 90 | 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies | ||
91 | versucht, | ||||
78 | 4. | 92 | 4. | ||
79 | Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel | 93 | Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel | ||
80 | verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden | 94 | verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden | ||
81 | Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, | 95 | Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, | ||
82 | 5. | 96 | 5. | ||
83 | eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder | 97 | eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder | ||
84 | Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder | 98 | Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder | ||
85 | gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, | 99 | gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, | ||
86 | 6. | 100 | 6. | ||
87 | eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder | 101 | eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder | ||
88 | wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des | 102 | wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des | ||
89 | Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese | 103 | Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese | ||
90 | Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, | 104 | Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, | ||
91 | die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, | 105 | die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, | ||
92 | 7. | 106 | 7. | ||
93 | in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den | 107 | in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den | ||
94 | weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der | 108 | weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der | ||
95 | Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen | 109 | Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen | ||
96 | Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche | 110 | Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche | ||
97 | oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen | 111 | oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen | ||
98 | macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der | 112 | macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der | ||
99 | freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der | 113 | freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der | ||
100 | Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage | 114 | Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage | ||
101 | ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den | 115 | ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den | ||
102 | sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, | 116 | sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, | ||
103 | falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, | 117 | falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, | ||
104 | 8. | 118 | 8. | ||
105 | in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates | 119 | in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates | ||
106 | durchgeführt wurde, im In- oder Ausland | 120 | durchgeführt wurde, im In- oder Ausland | ||
107 | a) | 121 | a) | ||
108 | falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen | 122 | falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen | ||
109 | Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines | 123 | Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines | ||
110 | Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der | 124 | Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der | ||
111 | Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder | 125 | Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder | ||
112 | b) | 126 | b) | ||
113 | trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung | 127 | trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung | ||
114 | dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen | 128 | dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen | ||
115 | Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher | 129 | Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher | ||
n | 116 | Handlungen hingewiesen wurde oder | n | 130 | Handlungen hingewiesen wurde, |
117 | 9. | 131 | 9. | ||
t | t | 132 | wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer | ||
133 | Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde und im Rahmen des Urteils ein | ||||
134 | antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, | ||||
135 | gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender | ||||
136 | Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich | ||||
137 | festgestellt wurde; Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben | ||||
138 | außer Betracht oder | ||||
139 | 10. | ||||
118 | einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen | 140 | einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen | ||
119 | Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder | 141 | Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder | ||
120 | Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen | 142 | Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen | ||
121 | hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. | 143 | hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.