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§ 80 AsylG vollständige alte Fassung
§ 80 AsylG
Ausschluss der Beschwerde
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen
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des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde
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zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§
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angefochten werden.
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34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der
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Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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