Lade...
Lade...
Sie können sich § 138h AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss.
(2) 1Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. 2Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. 3Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend.
Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen | Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen | t | 1 | Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen |
Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen | Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie | f | 1 | (1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie |
2 | konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung | 2 | konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung | ||
3 | bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss. | 3 | bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss. | ||
4 | (2) Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind | 4 | (2) Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind | ||
5 | Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer | 5 | Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer | ||
t | 6 | 1, 2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes | t | 6 | 1, 2, 3, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des |
7 | nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf | 7 | Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen | ||
8 | des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils | 8 | nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils | ||
9 | mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. Dabei sind die | 9 | mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. Dabei sind die | ||
10 | Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. Die Angaben sind | 10 | Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. Die Angaben sind | ||
11 | dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über | 11 | dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über | ||
12 | die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten | 12 | die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten | ||
13 | in den Fällen des § 138g entsprechend. | 13 | in den Fällen des § 138g entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.