§ 138h AO

Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss.

(2) 1Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. 2Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. 3Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend.


Fußnote Paragraph

(+++ §§ 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 33 AOEG 1977 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:35

G. zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 138h AO:
Fassung bis Synopse Archiv
21.07.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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